Artikel 2
Artikel 2: Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen |
Gemäß Artikel 7 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 4 Absatz 1 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:
- „(1) a) Ein Rechtshilfeersuchen ist schriftlich zu stellen, es sei denn, dass die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in anderer Form annimmt. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten durch Fax und E-Mail übermittelte Ersuchen als schriftlich abgefasst.
- b) Mitteilungen im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen können durch beschleunigte Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder E-Mail, erfolgen, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn diese vom ersuchten Staat verlangt wird. Der ersuchte Staat kann mit einem dieser beschleunigten Kommunikationsmittel antworten.
- c) Der ersuchende Staat hat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Schriftstücke in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen oder alle beigefügten Schriftstücke auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.“
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