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Artikel 2 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 2

Art, Umfang und Dauer des Aufenthalts

(1) Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens werden durchgeführt für Übungen, Ausbildung von Einheiten und Durchreise, Vorbereitung von Friedensmissionen sowie für die Durchführung humanitärer Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mit einem Umfang von bis zu 3.000 Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats und einer Aufenthaltsdauer, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet; für Mitglieder der Streitkräfte in Verbindungs- und Beratungsfunktionen sowie zum Zweck der Ausbildung werden Aufenthalte von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung vereinbart.

(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.

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