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Artikel 3 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 3

Bedingungen für Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, richten sich die Ein- und Ausreise und der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges nach dem PfP-Truppenstatut.

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