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Artikel 2 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen:

  1. a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zwischen ihren zuständigen Institutionen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien
  2. b) den Austausch von Material zwischen diesen Institutionen.

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