Artikel 2.
Die französische Regierung wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die Erwerbung oder vorkommendenfalls die Erbauung eines speciell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäß den, in dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Reglement enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096910
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