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Artikel 2. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 2.

Die französische Regierung wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die Erwerbung oder vorkommendenfalls die Erbauung eines speciell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäß den, in dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Reglement enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096910

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