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Artikel 3. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 3.

Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096911

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