Artikel 3.
Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096911
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