Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
- 1. bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl0,3 %,
- 2. bei Heizöl leicht0,5 %,
- 3. bei Heizöl mittel0,6 %,
- 4. bei Heizöl schwer
- a) bis einschließlich 30. Juni 19842,5 %,
- b) ab 1. Juli 19842 %,
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Öl
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12011785
alte Dokumentnummer
N1198710235A
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