Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
- 1. bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl0,3 %,
- 2. bei Heizöl leicht0,75%,
- 3. bei Heizöl mittel1,5 %,
- 4. bei Heizöl schwer
- a) bis einschließlich 31. Dezember 19833 %,
- b) ab 1. Jänner 19842,5 %,
- c) ab 1. Jänner 19852 %.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen
Schlagworte
Öl
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR40268470
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