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Artikel 2 Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. 1. auf deutschem Gebiet
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
  1. 2. auf österreichischem Gebiet
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).

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