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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

  1. a) bedeutet „Staatsangehörigkeit“ das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;
  2. b) bedeutet „mehrfache Staatsangehörigkeit“ den gleichzeitigen Besitz zweier oder mehrerer Staatsangehörigkeiten durch eine Person;
  3. c) bedeutet „Kind“ jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt erlangt wird;
  4. d) bedeutet „innerstaatliches Recht“ alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Bescheide, des Fallrechts, der Vorschriften und der Handhabung des Gewohnheitsrechts, wie auch der Vorschriften, die aus verbindlichen Völkerrechtsinstrumenten entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005977

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