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Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel I

Allgemeine Angelegenheiten

Artikel 1

Gegenstand des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen begründet Grundsätze und Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen betreffen, und Vorschriften zur Regelung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten richten soll.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005976

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