ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die berechtigt sind, diplomierten Krankenpflegepersonen zu bescheinigen, daß sie eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben, die mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10010359
Dokumentnummer
NOR12131838
alte Dokumentnummer
N8197335471L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
