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ARTIKEL 2 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die berechtigt sind, diplomierten Krankenpflegepersonen zu bescheinigen, daß sie eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben, die mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131838

alte Dokumentnummer

N8197335471L

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