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Artikel 2 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften an, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schließen, und achtet dieses Recht.

(2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

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