TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
ARTIKEL 2
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
- a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;b)Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:
- a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;b)Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
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