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Artikel 5 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2005

ARTIKEL 5

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

  1. a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

  1. a)die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;b)die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen;c)die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;d)deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht;e)deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht.

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