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Artikel 2 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 2

Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:

  1. 1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;
  2. 2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;
  3. 3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;
  4. 4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.

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