Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 2
1. Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Voraussetzungen und Formen von Aktivitäten der bilateralen Kooperation sowie möglicher finanzieller Unterstützung im Bereich der Ausbildung für das KAIPTC festzulegen und den Status von militärischem und zivilem Personal ebenso wie deren Angehörigen, welches von der Entsendenden Partei zum KAIPTC entsendet wurde, zu regeln.
2. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Planung, Vorbereitung oder Führung von Kampfeinsätze oder andere militärische Operationen der Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198368
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