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Artikel 2 DBA – Frankreich zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt:

  1. a) in der Französischen Republik: für Abgaben auf unentgeltliche Vermögensübergänge (droits de mutation a titre gratuit);
  2. b) in der Republik Österreich: für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053665

alte Dokumentnummer

N3199440042J

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