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Artikel 1 DBA – Frankreich zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

  1. a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte, und
  2. b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053664

alte Dokumentnummer

N3199440041J

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