Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Dieses Abkommen gilt für
- a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte, und
- b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004907
Dokumentnummer
NOR12053664
alte Dokumentnummer
N3199440041J
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