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Artikel 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1983

Artikel 2

Erfolgt die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates, ist ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk erforderlich.

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