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Artikel 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1983

Artikel 3

Inhaber eines gültigen österreichischen oder malaysischen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial‑)Passes, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial‑)Passes sind, dürfen sich ohne Sichtvermerk auf die Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

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