Artikel 2
(1) Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht
- 1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
- 2. für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;
- 3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011417
Dokumentnummer
NOR12147846
alte Dokumentnummer
N9197142660L
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