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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 2

(1) Jede der Vertragsparteien fördert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu, erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

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