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Artikel 2 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 2

Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels I auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:

a) Negative, belichtet, entwickelt;

b) Positive, belichtet, entwickelt.

Das vorliegende Abkommen gilt in gleicher Weise für alle Formen der Tonwiedergabe wie Ergänzungsschallplatten zum Film und Hörfilme.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117962

alte Dokumentnummer

N7193533977L

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