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Artikel 2 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und bilateraler Programme.

Schlagworte

Forschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246664

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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