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Artikel 2 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 2

Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, in ihren beiden Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038237

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