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Artikel 2 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 2

Die Österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Republik Uganda im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

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