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Artikel 2 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

TITEL I

Zollunion

Artikel 2

Für die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion geschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162007

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