TITEL I
Zollunion
Artikel 2
Für die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162007
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