Artikel 29
Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat
- a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
- b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
- c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057920
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