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Artikel 30 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 30

Der Schiffssicherheitsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich seine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057921

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