vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 29

Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat

  1. a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
  2. b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
  3. c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)