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Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2015

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens beginnt, schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr in Bezug auf Steuern Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170257

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