Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens beginnt, schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr in Bezug auf Steuern Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20009148
Dokumentnummer
NOR40170257
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