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Artikel 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2015

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen tritt am Tag der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Inkrafttreten des Abkommens folgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170256

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