vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals auf die Steuern angewendet, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Luxemburg, am 18. Oktober 1962, in zweifacher Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044557

alte Dokumentnummer

N3196420319L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)