Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals auf die Steuern angewendet, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am 18. Oktober 1962, in zweifacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10003974
Dokumentnummer
NOR12044557
alte Dokumentnummer
N3196420319L
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