ARTIKEL 29 DBA – Korea

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1987

zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

ARTIKEL 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Korea:
  1. i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
  2. ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
  1. b) in Österreich:
  1. i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; und
  2. ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049089

alte Dokumentnummer

N3198711908L

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