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Artikel 29 DBA – Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Jakarta ausgetauscht werden.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050166

alte Dokumentnummer

N3198817115J

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