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Artikel 30 DBA – Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 30

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050167

alte Dokumentnummer

N3198817116J

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