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Artikel 29 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

II, A. Verbotszeichen [Verbotssignale]

Artikel 29

Soweit dieses Protokoll nichts anderes vorsieht, müssen die Verbotszeichen [Verbotssignale] in den folgenden Farben gehalten sein: weißer oder hellgelber Grund mit rotem Rand, schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol.

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