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Artikel 30 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 30

Die Zeichen [Signale] für Verkehrsverbote sind:

  1. a) das Zeichen [Signal] „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)" (II, A. 1);

  1. b) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN" (II, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weißen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;

  1. c) das Zeichen [Signal] „ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN" (II, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;

  1. d) das Zeichen (Signal) „ÜBERHOLEN VERBOTEN“ (II, A.4); dieses Zeichen (Signal) wird verwendet, um anzuzeigen, daß zusätzlich zu den allgemeinen Überholvorschriften das Überholen von mechanisch angetriebenen Straßenfahrzeugen (einschließlich Obussen) mit Ausnahme von Motorrädern ohne Beiwagen verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der abgebildeten Wagen vertauscht.

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004

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