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Artikel 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 28

Haftung

(1) Verursachen Beamte einer Vertragspartei in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden, haftet diese gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.

(2) Die Vertragspartei, die an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf ihr Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsparteien wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

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