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Artikel 27 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 27

Dienstverhältnisse

Die Beamten der Vertragsparteien bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.

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