ARTIKEL 28
Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
(1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.
(2) Die Sitzungen des Rates sind die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.
(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137888
alte Dokumentnummer
N8199439991J
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