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Artikel 28 – Internationale Kampagnen zur Sammlung von Spenden Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 28 – Internationale Kampagnen zur Sammlung von Spenden

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Kampagnen zur Sammlung von Spenden.

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