Artikel 27 – Zusätzliche freiwillige Beiträge an den Fonds
Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich, damit er seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)