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Artikel 27 – Zusätzliche freiwillige Beiträge an den Fonds Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 27 – Zusätzliche freiwillige Beiträge an den Fonds

Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich, damit er seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.

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