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Artikel 28 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 28

Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.

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