Artikel 28 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

TITEL IV

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Von diesem Titel nicht berührte Bestimmungen

Artikel 28

Von diesem Titel unberührt bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung zu einem Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat.

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