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ARTIKEL 27 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 27

Auflösung und Abwicklung

(1) Die Stiftung wird aufgelöst,

  1. a) wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder
  2. b) wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.

(2) Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226075

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