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Artikel 27 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 27

Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenzübertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.

vgl. Notenwechsel (Anlage 2)

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr, Einfuhrzoll, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40084775

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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